Kontenabfrage transparenter ausgestalten: Bürger informieren
10.02.2005: Zur weiteren Ausgestaltung der neuen Kontenabfrage erklärt Christine Scheel, finanzpolitische Sprecherin:
Steuerehrlichkeit ist eine wesentliche Voraussetzung für Steuergerechtigkeit. Deshalb muss zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und dem Recht auf eine gleichmäßige Besteuerung andererseits sorgfältig abgewogen werden. Steuergerechtigkeit ist nicht gegeben, wenn der Ehrliche der Dumme ist. Es muss den Behörden deshalb grundsätzlich möglich sein, die Angaben der Bürger in einem angemessenen Ausmaß zu überprüfen.
Die Kontenabfrage soll deshalb nur nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit angewandt werden. Es werden keine Kontenbewegungen oder Kontenstände abgefragt, sondern nur die Stammdaten des Kontoinhabers. Die Abfrage soll nur anlassbezogen und zielgerichtet, nur im Einzelfall und nur bei konkretem Bedarf erfolgen. Die zuständige Behörde kann die Abfrage nur dann stellen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen selbst nicht zum Ziel geführt hat.
Jede Abfrage wird datenschutzrechtlich genau protokolliert. Der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, die Person, die den Abruf durchgeführt hat, die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen, das heißt die Handhabung der Kontenabfrage wird komplett gerichtlich überprüfbar sein.
Wir fordern, dass die Finanzämter die Bürger über erfolgte Anfragen zum Beispiel im Rahmen des Steuerbescheids informieren. Wir fordern darüber hinaus, dass noch genauer eingegrenzt wird, welche Behörden von der Kontenabfrage Gebrauch machen dürfen. Dies entspräche noch stärker dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit. Ein entsprechendes Ausführungsschreiben zum Gesetz muss gemeinsam von Bund und Ländern zügig vorgelegt werden.





