Wahlrecht ab 16
Jugendliche sind Trägerinnen und Träger eigener demokratischer Grundrechte. Im Hinblick auf das demokratische Prinzip müssen sie ihre Grundrechtsposition bereits zu dem Zeitpunkt ausüben können, zu dem sie die hierfür erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzen. Die insoweit bisher für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes geltende Grenze der Vollendung des 18. Lebensjahres ist zu hoch angesetzt. Denn Jugendliche verfügen regelmäßig bereits zu einem früheren Zeitpunkt über die Fähigkeit, sich eine eigene politische Meinung zu bilden. Beleg hierfür ist auch, dass die Rechtsordnung Jugendlichen bereits deutlich vor Erreichung der Volljährigkeit die Möglichkeit gibt, umfassend Entscheidungen im Bereich ihrer Religionsausübung zu treffen.
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