Zerlegung der Gewerbesteuer bei Windenergie- und Photovoltaikanlagen
Als Folge des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 4. April 2007 (Az: I R 23/06) hat es grundsätzliche Änderungen bei der Aufteilung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden gegeben, in denen sich einerseits der jeweilige Geschäftssitz von Windkraftanlagenbetreibern und andererseits der die Windkraftanlagen selbst befinden:
- Bisher wurde der Gewerbesteuermessbetrag jeweils zu Hälfte nach den gezahlten Arbeitslöhnen und nach dem Anlagevermögen nach Steuerbilanzwerten zerlegt (Einigung der obersten Finanzbehörden der Bundesländer zur besonderen Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nach § 33 Gewerbesteuergesetz (z. B.Verfügung der Oberfinanzdirektion Nürnberg vom 30. Juni 2004, Aktenzeichen G 1450-48/St 31). Praktisch bedeutete dies, dass die Gemeinde, in der sich der Geschäftssitz befand, etwa die Hälfte des Gewerbesteuermessbetrages erhielt, während die andere Hälfte die Gemeinden zugeteilt bekamen, in denen sich dieWindkraftanlagen befanden.
- Nach dem o. g. Urteil und den damit einhergehenden Verfügungen der Finanzverwaltungen (z. B. Verfügung Oberfinanzdirektion Hannover vom 1. Februar 2008, AktenzeichenG 1450-15-StO 254) erfolgt die Gewerbesteuerzerlegung jetzt grundsätzlich nur noch nach den gezahlten Arbeitslöhnen. Praktisch bedeutete dies, dass die Gemeinde, in der sich der Geschäftssitz des Windkraftanlagenbetreibers befindet, jetzt 100 Prozent des Gewerbesteuermessbetrages erhält, während die Gemeinden, in denen sich dieWindkraftanlagen befinden, künftig grundsätzlich völlig leer ausgehen, weil dort unmittelbar keine Arbeitnehmer derWindkraftanlagenbetreiber angestellt sind.
Damit sinkt jedoch das Interesse der Standortgemeinden an einer Ansiedlung bzw. Erneuerung (Repowering) von Windenergieanlagen erheblich. Aber auch die Geschäftssitzgemeinden der Betreiber vonWindenergieanlagen müssen den Abzug der Unternehmen befürchten, weil es sich mehr als bisher lohnt, den Geschäftssitz in eine Gemeinde mit möglichst niedrigem Hebesatz zu verlegen.
Zwar ist im Urteil wie in den bekannten Verfügungen nur von Windkraftanlagenbetreibern die Rede. Diese Probleme treten aber offenbar auch bei Photovoltaikanlagen auf.
Investitionsprojekte in erneuerbare Energien dürfen aber keinesfalls gefährdet werden, deshalb müssen jetzt alle gesetzlichen und rechtlichen Möglichkeiten geprüft werden, um diese Gefährdung zu vermeiden.
Die Grünen haben deshalb eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung gerichtet.





