Neuregelung der Offenlegungspflichten ist ein Gewinn für die Praxis
28.02.2005: Beitrag für die SparkassenZeitung
Schon während der Verhandlungen zu Basel II hat der Finanzausschuss des Bundestages darauf hingewirkt, dass die spezifischen Bedürfnisse des deutschen Kreditgewerbes und gerade der kleinen und mittleren Kreditinstitute angemessen berücksichtigt werden. Mit der Umsetzung der neuen Eigenkapitalvorschriften muss es nun auch zu tiefgreifenden Veränderungen bei der Bankenaufsicht, hin zu einer qualitativ orientierten Aufsicht, kommen. Alle Beteiligten - die Bankenaufsicht, der Gesetzgeber, aber auch die Verbände der Kreditwirtschaft - müssen ihre bisherige Praxis auf Basel II - Kompatibilität überprüfen und sich die Frage stellen, welche Regelungen modifiziert werden müssen oder ganz wegfallen können, damit es nicht zu einer Überbürokratisierung kommt. Vor diesem Hintergrund hatte ich die Initiative ergriffen und gegenüber dem Bundesfinanzministerium eine Neuregelung des § 18 KWG angeregt. Ich begrüße sehr, dass das Ministerium sehr schnell auf diese Forderungen reagiert hat und eine Angleichung der deutschen Vorschriften bei Kreditvergabe an die österreichischen Regelungen vorgeschlagen hatte. Kein Wettbewerb um die laxere Offenlegungspraxis Der Bundestag hat diesen Vorschlag übernommen und am 17. Februar 2005 zusammen mit der Neuregelung des Pfandbriefrechts auch die bisherige Offenlegungpflicht bei Kreditvergabe erleichtert. Zukünftig müssen Kreditinstitute erst dann die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kreditnehmers verlangen, wenn die Gesamtkreditsumme 750.000 Euro bzw. zehn Prozent des haftenden Eigenkapitals der Bank übersteigt. Bisher lag diese Grenze viel niedriger bei 250.000 Euro. Die Kreditaufnahme wird damit gerade für kleine und mittlere Unternehmen erleichtert und unbürokratischer, ohne die Risikoabwägung bei der Kreditvergabe zu vernachlässigen. Mit der Neuregelung hat der Finanzausschuss die deutschen Offenlegungsvorschriften bei Kreditvergabe exakt an die österreichischen Regelungen angeglichen. Damit sind die für deutsche Institute bisher möglichen Wettbewerbsnachteile beseitigt, denn gleiche Anforderungen an die Offenlegungspraxis bedeutet gleiche Wettbewerbsbedingungen der Institute. Gleichzeitig gewährleistet die Neuregelung weiterhin, dass stets die wirtschaftlichen Verhältnisse und die daraus folgende Bonität des Kreditnehmers angemessen berücksichtigt werden. Der Wettbewerb muss über die Kreditkonditionen ausgetragen werden, denn ein Wettbewerb um die laxere Offenlegungspraxis ist weder im Interesse der deutschen Kreditinstitute noch im Interesse der Wirtschaft.
Neue 10-Prozent-Regel berücksichtig Verhältnisse der Kreditinstitute zielgenauer
Im Vorfeld zur Neuregelung des § 18 KWG haben Kreditinstitute insbesondere aus dem süddeutschen Raum vermehrt geklagt, dass die deutsche Regelung zu streng sei und den deutschen Kreditinstituten gegenüber Österreich Wettbewerbsnachteile bringe. Es lag nah, die österreichische Regelung zu übernehmen. Die daraus folgende Übernahme auch der 10-Prozent-Regelung ist der Tatsache geschuldet, dass ein Kredit von z.B. 500.000 Euro bei einem Kreditinstitut mit einem haftenden Eigenkapital von z.B. 25 Mio. Euro weniger belastend wirken wird, wenn der Kredit tatsächlich ins Wanken gerät, als bei einer Bank mit einem haftenden Eigenkapital von nur 2,5 Mio. Euro. Die neue 10-Prozent-Regel ist also durchaus sinnvoll, denn so bleibt trotz der Verdreifachung der Offenlegungsgrenze das Augenmaß für die Kreditrisiken im Verhältnis zur Fähigkeit eines Kreditinstitutes, diese auch tragen zu können, gewahrt. Der Finanzausschuss hat auch sehr intensiv diskutiert, ob die absolute Offenlegungsgrenze auf 1 Mio. Euro ausgeweitet werden könnte. Allerdings würde dann der künftig sowieso vorhandene Vorsprung der größeren Banken noch anwachsen, was unter Wettbewerbsgesichtspunkten bei aller Abwägung gegenüber den Notwendigkeiten zur Risikoabwägung nicht mehr hinnehmbar ist. Aus diesem Grund hat sich der Finanzauschuss mit Koalitionsmehrheit dann gegen eine Anhebung der absoluten Grenze auf 1 Mio. Euro entschieden.
Sachverständige begrüßten einhellig Neuregelung der Offenlegungspflicht
Das Feedback aus der Praxis auf diese parlamentarische Initiative war durchweg positiv. In einem sehr konstruktiven Expertengespräch haben die Sachverständigen aus der Kreditwirtschaft die Neuregelung einhellig begrüßt. Auch die damit verbundene Zusammenfassung und Straffung der Aufsichtsschreiben der BaFin fand allgemeinen Beifall.
Die Bankenaufsicht ist im Wandel
Die Bankenaufsicht der Zukunft wird eine stark qualitativ ausgerichtete Systemaufsicht sein. Die von den Institutsvertretern viel beklagte kleinteilige Kontrolle verliert an Bedeutung. Wir Parlamentarier werden ein Auge auf diese Entbürokratisierung und Verschlankung der Aufsicht haben. Vor allem für die kleineren Kreditinstitute haben wir hier Vereinfachungen eingefordert. Die BaFin wird in ihrer künftig flexibleren Aufsichtspraxis auch stärker auf die Besonderheiten der kleinen Banken und Sparkassen Rücksicht nehmen können. Gerade die kleineren Kreditinstitute könnten aber noch mehr als bisher, die Möglichkeiten z.B. des Outsourcing nutzen um sich von bürokratischen Lasten zu befreien. Hier sind die Verbände gefragt, ihren Mitgliedern entsprechende Angebote zu unterbreiten. Sicherlich wird die Aufsicht immer als eine Belastung für das einzelne Kreditinstitut erscheinen, es liegt einfach in der Natur der Sache, dass die Prüfpraxis der Aufsicht nicht immer in vollem Einvernehmen mit den geprüften Kreditinsituten geschehen kann. Klar ist aber, eine gut funktionierende Aufsicht ist eindeutig auch im Interesse der Finanzdienstleister und von ihnen auch gewollt, denn sie garantiert die Rechtssicherheit, auf deren Basis unternehmerische Risiken dann auch getragen werden können. Eine funktionierende Aufsicht ist ein bedeutsamer Standortvorteil und trägt erheblich zur Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland bei.





